- Ersatzwirtschaftswert
- steuerrechtlicher Begriff: Mit dem E. wird in den neuen Bundesländern das ⇡ land- und forstwirtschaftliche Vermögen bewertet (§§ 125–128 BewG). Für die Ermittlung des E. sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt worden sind. Der Sache nach handelt es sich um einen modifizierten ⇡ Einheitswert.
Lexikon der Economics. 2013.